Rechtsgebiet Gegenstand des Urheberrechts ist zum einen der Schutz der ökonomischen Nutzbarkeit des "geistigen Eigentums" von Schriftstellern, Komponisten, Malern, Bildhauern, Grafikern, Architekten, Fotografen, Choreografen, Regisseuren, Wissenschaftlern und sonstigen Autoren an den von ihnen geschaffenen geistigen Leistungen sowie zum anderen der Schutz der geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk. Urheberrechtlich geschützte Werke unterliegen dem zivil- und strafrechtlichen Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Ein Werk in diesem Sinne ist beispielsweise eine musikalische Komposition, ein Roman, ein Gemälde, eine Skulptur oder ein Computerprogramm. Ergänzenden gesetzlichen Schutz bieten unter bestimmten Voraussetzungen Bestimmungen des Marken- und des Wettbewerbsrechts sowie für Werke der angewandten Kunst das Geschmacksmustergesetz (gewerbliches Urheberrecht). Bei Verletzung seines Rechts hat der Urheber insbesondere Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz. Angesichts der Komplexität des Urheberrechts empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung, wenn Sie Ihre ideellen und materiellen Rechte als Urheber an den von Ihnen geschaffenen Werken nachhaltig durchsetzen und deren unbefugten Gebrauch wirkungsvoll unterbinden wollen.
Urheberrechtsgesetz Das Urheberrechtsgesetz schützt den Schöpfer eines Werkes gegen die Verletzung seiner ideellen Interessen am Werk sowie gegen die Verletzung seiner materiellen Interessen durch eine unbefugte wirtschaftliche Verwertung seiner schöpferischen Leistungen. Weiter regelt es die Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Verwertung der Rechte des Urhebers an seinem Werk. Schließlich dient dieses Gesetz dem Ausgleich gegensätzlicher Interessen der Urheber (möglichst großer wirtschaftlicher Nutzen durch einen Dritte ausschließenden Schutz ihrer schöpferischen Leistungen) und der Allgemeinheit (möglichst ungehinderter Zugang zu den Werken der Kunst und Wissenschaft).
Vertraglicher Urheberschutz Ergänzend zu diesem gesetzlichen Schutz ist auch auf den vertraglichen Urheberschutz sowie auf die Möglichkeit einer Hinterlegung von Werken hinzuweisen. Hierdurch kann im Streitfall beweiskräftig dokumentiert werden, dass ein Werk bereits ab dem Hinterlegungszeitpunkt existiert hat und von seinem Urheber hinterlegt wurde.
Geschmacksmusterschutz Das Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis zur Benutzung einer ästhetischen Gestaltungsform (Design, Farbe, Form) verleiht. Der Nachahmungsschutz entsteht durch Eintragung in das Geschmacksmusterregister und ist jeweils für eine Dauer von fünf Jahren, durch entsprechende Verlängerungen insgesamt bis zu 25 Jahren, wirksam. Geschützt ist die eingetragene zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit des Schutzes eines eingetragenen Geschmacksmusters sind dessen Neuheit (es darf kein identisches Muster vor der ersten Anmeldung veröffentlicht worden sein) und Eigenart (der Gesamteindruck, den das Muster auf den informierten Benutzer macht, muss sich von dem Gesamteindruck anderer Muster unterscheiden). Das tatsächliche Vorliegen dieser Voraussetzungen wird im Eintragungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nicht überprüft. Dieses prüft nur die formalen Voraussetzungen der Eintragung. Führt der Inhaber eines Geschmacksmusters einen Rechtsstreit, so kann der Prozessgegner einwenden, der Schutz des eingetragenen Musters sei mangels Neuheit bzw. Eigenart unwirksam. Ergänzend zum deutschen Geschmackmustergesetz gibt es die EU-Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV). Geschützt werden danach nicht nur eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, sondern auch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dieser Schutz besteht zwar lediglich für drei Jahre, entsteht aber automatisch mit der öffentlichen Zugänglichmachung des Musters in der EU (Art. 11 Abs. 2 GGV setzt dem bestimmte Arten der außergemeinschaftlichen Zugänglichmachung gleich).
Internetrecht Im Zusammenhang mit dem Urheberrecht ist auch auf die rasant gewachsene praktische Bedeutung des Internet für den Kunst-, Kultur- und Medienbereich und auf die hieraus resultierenden spezifischen gesetzlichen Regelungen für den Bereich der Telemedien - und damit des Internet - hinzuweisen.
Zielgruppen In diesem Rechtsgebiet berate und vertrete ich selbstständige und angestellte Architekten, Kunst-, Kultur- und Medienschaffende sowie gewerbliche Verwerter urheberrechtlich geschützter Werke beim vorbeugenden Schutz und bei der wirtschaftlichen Verwertung urheberrechtlich geschützten Werke (z.B. durch Lizenzverträge) sowie bei der Abwehr von Rechtsverletzungen. Ebenso berate und vertrete ich Verbraucher und Unternehmer, die sich wegen der Verletzung von Urheberrechten zivilrechtlichen Ansprüchen und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sehen.
Dienstleistungen Ich berate Sie vorbeugend z.B. zu den Fragen, welche Werke urheberrechtlich geschützt sind, was für den Schutz konkret zu tun ist und wie man sich gegen eine Schutzverletzung wehren kann. Weiter überprüfe ich Vertragsentwürfe und gestalte für Sie Lizenz- und sonstige Verträge, die Ihren ideellen und materiellen Interessen als Kunst-, Kultur- und Medienschaffender gerecht werden. Ich unterstütze Sie bei Urheberrechtsverletzungen (z.B. Abmahnungen einschließlich gerichtlicher Eilverfahren zur Durchsetzung/Abwehr von Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz, Hinterlegung von Schutzschriften). Gelegentlich erfolgen unbedachte urheberrechtswidrige Handlungen im Eifer des Tagesgeschäftes. In derartigen Fällen ist Verhandlungsgeschick gefragt, um die juristischen und finanziellen Folgen abzumildern. Auch hierbei biete ich Ihnen meine Unterstützung an. Die beispielhafte Darstellung von Dienstleistungen in diesem Rechtsgebiet erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Dienstleistungen Sollten Sie ergänzende Fragen zu meinem Dienstleistungsangebot im Bereich des Urheberrechts haben, beantworte ich Ihnen diese selbstverständlich gerne auch persönlich. Nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf.
Rechtsberatung Auch für eine individuelle Rechtsberatung in einer das Urheberrecht betreffenden Angelegenheit stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Nutzen Sie einfach meine Beratungsangebote.