Gesetzliche Regelung Der Gesetzgeber hat im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine vom Gegenstandswert unabhängige Kostenbegrenzung auf maximal € 190,-- für eine einmalige Erstberatung vorgesehen, soweit nicht ausdrücklich eine höhere Vergütung vereinbart wird (§ 34 Abs. 1 RVG). Diese gesetzliche Kostenbegrenzung nach RVG gilt jedoch im Unterschied zur entsprechenden früheren BRAGO-Regelung ausdrücklich nur dann, wenn der Auftraggeber Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist. In diesem Fall kostet die Erstberatung unabhägig vom Gegenstands- oder Streitwert maximal € 190,-- zzgl. Umsatzsteuer und ggf. Auslagen. Es handelt sich dabei um eine "Kappungsgrenze".
Zweck der Erstberatung Auch bei Angelegenheiten mit hohen Gegenstandswerten soll die Erstberatung von Verbrauchern erschwinglich bleiben. Soweit sich aus der Berechnung der Erstberatungsgebühr nach dem Gegenstandswert ein niedrigerer Betrag als € 190,-- netto ergibt, ist dieser maßgeblich. Im Falle einer weitergehenden Beauftragung des Rechtsanwalts mit einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit in der gleichen Angelegenheit ist die bereits gezahlte Erstberatungsgebühr auf die weitere Vergütungsforderung anzurechnen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Innerhalb des Rahmens der gesetzlichen Grenze von € 190,-- netto kann anstelle der nach dem Gegenstandswert berechneten Erstberatungsgebühr auch eine höhere Vergütung vereinbart werden. Grundsätzlich kann auch eine über die Kappungsgrenze hinausgehende Erstberatungsgebühr schriftlich vereinbart werden.
Mein Erstberatungskonzept
Keine Beschränkung auf Verbraucher-Eigenschaft Ich biete eine Erstberatung für alle Mandanten an - also auch für Geschäftsmandanten sowie Vereine und Verbände. Sie erfolgt in der Regel auf der Basis einer Pauschalvergütungsvereinbarung zwischen € 50,-- und 190,-- zuzüglich USt. Die Höhe meines jeweiligen Vergütungsvorschlags richtet sich nach dem voraussichtlichen Umfang der Beratung und im Falle einer im persönlichen Gespräch oder telefonisch durchgeführten Beratung danach, ob Sie über die rein mündliche Beratung hinaus eine ergänzende schriftliche Stellungnahme wünschen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann ich eine Erstberatung nur dann übernehmen, wenn wir eine höhere Vergütung vereinbart haben. Im Falle meiner weitergehenden Beauftragung mit einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit in der gleichen Angelegenheit wird diese Vergütung auf die dann weiter entstehende Vergütung angerechnet.
Hintergrund meines Erstberatungskonzepts Die vom Gegenstandswert unabhägige Vereinbarung einer Pauschalvergütung innerhalb des Regelrahmens von € 190,-- für alle Mandanten bietet sich an, da in vielen Fällen eine vom Gegenstandswert abhängige Vergütung im Hinblick auf den erforderlichen Zeitaufwand für eine sinnvolle Begutachtung und Besprechung Ihrer Angelegenheit und gegebenenfalls die zusätzliche Anfertigung einer schriflichen Stellungnahme durch mich wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. Dies kann in Einzelfällen auch die Vereinbarung einer über den Regelrahmen hinausgehenden Vergütung erforderlich machen. Umgekehrt wäre für Mandanten ohne Verbraucher-Eigenschaft die Erstberatung bei einer vom Gegenstandswert abhängigen Abrechnung im Hinblick auf die fehlende gesetzliche Kostenbegrenzung bei höheren Gegenstands- bzw. Streitwerten in vielen Fällen unwirtschaftlich.
"Kleine" Erstberatung Eine kurzfristige, kompakte "kleine" Erstberatung in einfach gelagerten Fällen in Form des schnellen Rechtsrats per Online-Beratung oder per Telefon-Beratung biete ich ebenfalls unabhängig von der Verbraucher-Eigenschaft des Mandanten an. Der Festpreis beträgt € 25,-- inklusive USt.
Grenzen der Erstberatung Im Hinblick auf die gesetzliche bzw. im Wege unserer Vergütungsvereinbarung vereinbarte Kostenbegrenzung der Erstberatung ist es erforderlich, diese von anderen Aufträgen an den Rechtsanwalt abgrenzen zu können, die dieser Kostenbegrenzung nicht unterliegen.