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ERSTBERATUNG
18.09.2007
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[ Vergütung ] Erstberatung


Erstberatung: Einstiegsberatung mit Kostenbegrenzung

Gesetzliche Regelung
Der Gesetzgeber hat im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine vom Gegenstandswert unabhängige Kostenbegrenzung auf maximal € 190,-- für eine einmalige Erstberatung vorgesehen, soweit nicht ausdrücklich eine höhere Vergütung vereinbart wird (§ 34 Abs. 1 RVG). Diese gesetzliche Kostenbegrenzung nach RVG gilt jedoch nur dann, wenn der Auftraggeber Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist. In diesem Fall kostet die Erstberatung unabhägig vom Gegenstands- oder Streitwert maximal € 190,-- zzgl. Umsatzsteuer und ggf. Auslagen. Es handelt sich dabei um eine "Kappungsgrenze".

Zweck der Erstberatung 
Auch bei Angelegenheiten mit hohen Gegenstandswerten soll im Falle einer Erstberatung der Verbraucher vor überraschenden hohen Vergütungsforderungen geschützt werden, falls nicht in schriftlicher Form eine höhere Vergütung ausdrücklich vereinbart wurde. Ergibt sich aus der Berechnung der Erstberatungsgebühr nach dem Gegenstandswert ein niedrigerer Betrag als € 190,-- netto, ist dieser maßgeblich. Im Falle einer weitergehenden Beauftragung des Rechtsanwalts mit einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit in der gleichen Angelegenheit ist die bereits gezahlte Erstberatungsgebühr auf die weitere Vergütungsforderung anzurechnen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Innerhalb des Rahmens der gesetzlichen Grenze von € 190,-- netto kann anstelle der nach dem Gegenstandswert berechneten Erstberatungsgebühr auch eine höhere Vergütung vereinbart werden. Eine über die Kappungsgrenze hinausgehende Erstberatungsgebühr kann nur schriftlich vereinbart werden.

Grenzen der Erstberatung 
Im Hinblick auf die gesetzliche Kostenbegrenzung der Erstberatung ist es erforderlich, diese von anderen Aufträgen an den Rechtsanwalt abgrenzen zu können, die dieser Kostenbegrenzung nicht unterliegen. Die Erstberatung hat die Funktion einer Einstiegsberatung im Sinne einer pauschalen, überschlägigen Beratung. Eine abschließende und umfassende Klärung rechtlicher Detailfragen ist hiervon nicht umfasst. Daher liegt eine Erstberatung dann nicht vor, wenn dem Rechtsanwalt ein umfassender Beratungsauftrag ausdrücklich erteilt wurde oder wenn der Auftrag über eine reine Beratung hinausgeht.

Mehrfache Anfragen
Auch bei mehrfachen Beratungsanfragen in der selben Angelegenheit entfällt die Vergütungsbegrenzung für eine Erstberatung. Vor Beantwortung Ihrer Zusatzfragen würde ich Sie selbstverständlich auf diesen Umstand hinweisen und Ihnen unverbindlich einen ergänzenden Vergütungsvorschlag unterbreiten. Sie entscheiden dann, wie Sie weiter verfahren wollen.




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