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 NACHBARRECHT

19.09.2007
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 Rechtsbereiche / Immobilienrecht


Nachbarrecht

Rechtsgebiet
Das Nachbarrecht regelt und beschränkt die Nutzungsmöglichkeiten von Immobilien im Verhältnis zu den Grundstücksnachbarn. Es wird sowohl privatrechtlich in den nachbarrechtlichen Bestimmungen des BGB und der Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer als auch in öffentlich-rechtlichen Normen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts geregelt. Die wichtigsten Probleme des Nachbarrechts betreffen die Grundstücksgrenzen, die Grundstücksnutzung sowie Abstandsvorschriften.


Privatrechtliches Nachbarrecht
Das privat- oder zivilrechtliche Nachbarrecht ist Teil des Sachenrechts. Es umfasst alle Rechtsnormen, die das grundsätzliche Recht des Eigentümers, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, mit Rücksicht auf die benachbarte Lage von Grundstücken und die hieraus resultierenden wechselseitigen Beeinträchtigungen einschränken.

     Öffentlich-rechtliches Nachbarrecht
Aus verschiedenen Vorschriften des öffentlichen Rechts, insbesondere einigen Bestimmungen des BauGB und der Abstandflächenvorschriften der Landesbauordnungen, ergeben sich subjektive Rechte des einzelnen im Verhältnis zu den Eigentümern angrenzender Grundstücke. Diese Beziehungen werden als öffentlich-rechtliches Nachbarrecht bezeichnet.

Nachbarrechtliche Vereinbarungen 
Von den nachbarrechtlichen Bestimmungen des BGB und der Nachbarrechtsgesetze kann grundsätzlich abgewichen werden. Den Nachbarn steht es frei, ihr Verhältnis zueinander einvernehmlich nach Belieben auszugestalten. Dies kann z.B. durch im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeiten erfolgen. Sie erweitern die Rechtsposition des Eigentümers des herrschenden Grundstückes, indem sie die Rechte des Eigentümers des dienenden Grundstückes einschränken. Sie ermöglichen somit die Verlagerung von Eigentumspositionen im Wege der Vereinbarung. Anders verhält es sich bei nachbarrechtlichen Vorgaben in öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die nicht vorrangig den Interessen des Nachbarn, sondern primär der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. So soll z.B. die Festlegung von Abstandsflächen für Gebäude unter anderem der Ausbreitung eines Feuers auf Nachbargebäude entgegenwirken. Effektiver Brandschutz aber ist auch ein Anliegen der Allgemeinheit, weshalb die Abweichung von entsprechenden öffentlich-rechtlichen Normen nicht zur Disposition der Nachbarn steht.

Zielgruppen
In diesem Rechtsgebiet berate und vertrete ich private und gewerbliche Grundstücks- und Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Verwaltungsbeiräte und gewerbliche Hausverwaltungen in allen Rechtsfragen des Nachbarrechts.
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Dienstleistungen
Ich prüfe für Sie das Bestehen oder Nichtbestehen von privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen nachbarrechtlichen Ansprüchen und die Erfolgsaussichten einer möglichen gerichtlichen Durchsetzung bzw. Abwehr dieser Ansprüche. Im Falle der gerichtlichen Klärung vertrete ich die Kläger- oder die Beklagtenseite. Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch für die Prüfung und den individuellen Entwurf von nachbarrechtlichen Vereinbarungen zur Verfügung und unterstütze Sie gegebenenfalls bei hieraus resultierenden Streitigkeiten. Die beispielhafte Darstellung von Dienstleistungen in diesem Rechtsgebiet erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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Gerne beantworte ich Ihre Fragen

Dienstleistungen
Sollten Sie ergänzende Fragen zu meinem Dienstleistungsangebot im Bereich des Nachbarrechts haben, beantworte ich Ihnen diese selbstverständlich gerne auch persönlich. Nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf.
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Rechtsberatung
Auch für eine individuelle Rechtsberatung in einer das Nachbarrecht betreffenden Angelegenheit stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Nutzen Sie einfach meine Beratungsangebote.

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