(3) Erfüllungsort und Gerichtsstandvereinbarung Erfüllungsort für das Mandatsverhältnis und alle hieraus resultierenden Rechte und Pflichten ist Esslingen a.N. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird als Gerichtsstand Esslingen a.N. vereinbart. Letzteres gilt auch für den Fall, dass vermögensrechtliche Ansprüche erhoben werden und der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Sitz nach Auftragserteilung aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder der Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist oder der Rechtsanwalt einen anderen Gerichtsstand des Mandanten wählt. |