(1)Haftungsbegrenzung Der Rechtsanwalt haftet dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Für Fälle eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird die Haftung des Rechtsanwalts aus dem zwischen ihm und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis nach § 51 a Abs. 1 Nr. 2 BRAO auf € 1 Million beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt - auch im Falle mehrfacher Auftragserteilungen durch den/die selben Mandanten - für jeden einzeln erteilten Auftrag. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Der Rechtsanwalt hat über die gesetzliche Mindestversicherung hinaus eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die bei Vermögensschäden je Versicherungsfall € 1 Million abdeckt.
(2) Einzelobjektversicherung Soweit im Einzelfall das potenzielle Haftungsrisiko des Mandats die durch die Versicherungssumme in Höhe von € 1 Million abgedeckte vereinbarte Haftungshöchstsumme erkennbar übersteigen könnte, wird der Rechtsanwalt den Mandanten hierauf ausdrücklich hinweisen. Sollte aus Sicht des Mandanten eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit, auf Wunsch und Kosten des Mandanten vor Mandatsbeginn eine zusätzliche Einzelobjektversicherung mit einer entsprechend höheren Versicherungssumme abzuschließen.